Statuten

S a t z u n g des Berufsverbandes Deutscher Rechtsmediziner e.V.

§ 1   Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen “Berufsverband Deutscher Rechts­mediziner e.V.” und hat seinen Sitz in Wetzlar. Er ist in das Vereinsregi­ster einzutragen.

§ 2   Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein nimmt die berufs- und standespolitischen Interessen sei­ner Mitglieder und die Vertretung deren Belange gegenüber Behör­den, Verbänden, Organisationen etc. wahr. Er verfolgt keine eigen­wirtschaftlichen Interessen. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen­dungen. Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin mit Sitz in Göttingen zu mit dem Zweck der Förderung der Forschung in der Rechtsmedizin.

§ 3   Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Rechtsmediziner und jede/r in der Weiterbildung zum Rechtsmediziner befindliche Ärztin/Arzt werden. Mitglied kann auch jeder andere Wissenschaftler werden, wenn er/sie innerhalb der Rechtsmedizin Sachverständigen-/Gutachtertätigkeit ausübt. Vor­aussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand, der über die Aufnahme nach freiem Ermessen entscheidet. Bei Ablehnung des Aufnahmeantra­ges ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Ableh­nungsgründe mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft erlischt:

a.   durch Tod des Mitgliedes

b.   durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand mit drei­monatiger Frist zum Schluß des Kalenderjahres

c.   bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages in Höhe eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. In diesem Falle erfolgt die Streichung in der Mitgliederliste durch den Vorstand.

d.   durch Ausschluß mit einfachem Mehrheitsbeschluß des Vor­standes. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Anhörung zu ge­ben. Bei Einspruch gegen den Ausschluß binnen längstens 3 Monaten ab Kenntnis der begründeten Ausschließung ent­scheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Der Vorstand kann Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglie­der ernennen.

§ 4   Beitragszahlung

Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Beitra­ges, dessen Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der Mitglieder­versammlung festgesetzt wird. Dazu kann eine Beitragsordnung be­schlossen werden, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind beitragsfrei.

§ 5   Organe

Organe des Vereins sind:

a)  die Mitgliederversammlung

b)  der Vorstand

 

§ 6   Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Hauptversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind min­destens 3 Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand bekannt­zugeben. Anträge der Mitglieder zur Hauptversammlung sind min­destens 6 Wochen vorher beim Vorstand anzumelden. Der Kassen­bericht wird den Mitgliedern vorgelegt und muß durch 2 Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwendung der Mitgliedsbeiträge überprüft werden.

Der Hauptversammlung obliegt die Behandlung insbesondere folgender Punkte:

a.   Wahl von Vorstandsmitgliedern

b.   Abnahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, der Rech­nungslegung sowie der Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für das folgende Kalenderjahr

c.   Entlastung des Vorstandes

d.   Beschlußfassung über Anträge zu beruflichen und Vorstands- Angelegenheiten

e.   Beschlußfassung über den Einspruch gegen einen Aus­schließungsbeschluß des Vorstandes.

Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, unbeschadet der Zahl der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Für Satzungsänderungen und eine Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforder­lich.

Über die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unter­zeichnen ist.

Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nur ver­handelt werden, wenn sie keine Satzungsänderung betreffen und wenn deren Behandlung von mindestens der Hälfte der anwe­sen­den Mitglieder beschlossen wird.

§ 7   Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus 7 Mitgliedern

a)  dem Präsidenten

b)  dem Vizepräsidenten

c)  5 Beisitzern.

 

Zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten kann jedes Mitglied aus der Gruppe der Rechtsmediziner gewählt werden, zumindest einer der beiden muß ein Mitglied in leitender Stellung sein.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Vize­präsident. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt.

Die Vorstandsmitglieder werden einzeln in der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Bei mehreren Bewerbern um ein Vorstandsamt ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen hat.

Die Wahl erfolgt auf 3 Jahre.

Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur ordnungsgemäßen Neu­wahl im Amt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann sich der Vor­stand bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit einem Nachfolger aus den Reihen der Vereinsmitglieder durch Zuwahl ergänzen. Die Vorschriften über die Einberufung von Mitgliederversammlungen und deren Protokollierung (§ 6) gelten entsprechend.

 

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die u. a. die Aufga­benverteilung im Vorstand regelt, und faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsi­denten, im Fall seiner Abwesenheit die des Vizepräsidenten. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder, darunter mindestens einer der Präsidenten, anwesend sind.

In Angelegenheiten von besonderer Bedeutung oder zur Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand weitere Mitglieder ohne Stimmrecht beratend hinzuziehen und einen Beirat sowie Arbeits­ausschüsse bilden.

Dem vertretungsberechtigten Vorstand wird für die im Rahmen des Eintragungsverfahrens evtl. erforderlichen Satzungsänderungen Vollmacht erteilt.

§ 8   Geschäftsjahr

Das Geschäfts- und Amtsjahr sind das Kalenderjahr.

Angebotene Informationen

Um in die hier angebotenen Informationen einsehen zu können, müssen Sie Mitglied des Berufsverbandes Deutscher Rechtsmediziner e.V. sein und den Zugang zum Onlineportal beantragt haben. 

Mitglied werden

Anmelden

Geschäftsstelle

Berufsverband Deutscher Rechtsmediziner e. V.

Vertreten durch

Prof. Dr. Dr. Reinhard B. Dettmeyer

Geschäftsstelle Frau Freudenstein

Frankfurter Straße 58
35392 Gießen

Telefon: +49 (0) 641 99-41411
Telefax: +49 (0) 641 99-41419
E-Mail: info@bvd-rechtsmedizin.de

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.